Presse

Heilmittel-Richtlinie

Bild Geschäftsstelle G-BA_Foto_G-BA
Foto: G-BA

Terminverschiebung auf 1.1.2021

Das Inkrafttreten der überarbeiteten Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte wird um ein Quartal verschoben: Neuer Stichtag ist der 1. Januar 2021. Das gab der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nach seinem Beschluss am 3. September 2020 bekannt. Ursprünglich war das Inkrafttreten der Heilmittel-Richtlinie und der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte für den 1. Oktober 2020 geplant.

Der G-BA reagierte mit seinem Beschluss auf einen Antrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Bisher hätten nur wenige Anbieter das notwendige Zertifizierungsverfahren für die entsprechend angepasste Praxisverwaltungssoftware durchlaufen. Die KBV befürchtete, dass am 1. Oktober 2020 die notwendige Aktualisierung der jeweiligen Praxisverwaltungssoftware nicht flächendeckend zur Verfügung stehen würde. Durch eine veraltete Praxissoftware würden fehlerhafte Heilmittelverordnungen ausgestellt, was wiederum zu einem erhöhten Prüfaufwand bei den Heilmittelerbringern führe. Eine ordnungsgemäße Umsetzung der neuen Vorgaben wäre somit nicht sichergestellt. Um die Neuerungen in der Heilmittelversorgung trotz der Verzögerung in der vertragsärztlichen Versorgung einheitlich zu etablieren, verschob der G-BA als Folgebeschluss auch das Inkrafttreten der überarbeitetem Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte auf den 1. Januar 2021.

Übergang von der „alten“ zur „neuen“ Heilmittelverordnung
Nach Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) im Mai 2019 hatte der G-BA die Heilmittel-Richtlinie sowie die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte an die gesetzlichen Änderungen angepasst: Zu den wichtigsten Punkten zählt die Einführung einer „orientierenden Behandlungsmenge“. Dies bedeutet, dass die im Heilmittelkatalog angegebene Höchstmenge an Behandlungseinheiten bei der zahnärztlichen oder ärztlichen Verordnung nur noch als Orientierung gilt. Sofern medizinisch erforderlich, können weitere Einheiten verordnet werden, auch ohne vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse. Neben gesetzlich notwendigen Anpassungen verlängerte der G-BA zudem die Gültigkeit von Heilmittelverordnungen von 14 auf 28 Tage. Die im September 2019 beschlossene Reform der Heilmittelversorgung sollte zum Stichtag 1. Oktober 2020 in Kraft treten. Ziel der einjährigen Vorlaufzeit war es, einen reibungslosen Übergang von der „alten“ zur „neuen“ Heilmittel-Richtlinie zu gewährleisten. Auswertungen der KBV mit Stand August hatte gezeigt, dass nur wenige Hersteller vollständig für den Start zum 1. Oktober vorbereitet waren. Für rund ein Viertel der Softwareprodukte, für die eine Zertifizierung angekündigt waren, hatten die Hersteller noch keine Unterlagen eingereicht.

Die Beschlüsse zur Terminverschiebung  treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Infokasten1

Der G-BA hat die Aufgabe, in seinen Richtlinien die Verordnung von Heilmitteln wie z. B. Krankengymnastik, Lymphdrainage oder Ergo-, Stimm- und Sprachtherapie für gesetzlich Versicherte zu regeln. Die Richtlinie bestimmt dabei insbesondere die Voraussetzungen, unter denen diese Heilmittel ärztlicher- wie zahnärztlicherseits verordnet werden können sowie Grundsätze und Inhalte der Verordnungsmöglichkeiten. Zudem wird die Zusammenarbeit zwischen Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit den Heilmittelerbringerinnen und Heilmittelerbringern geregelt.

G-BA, Stabsabteilung Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation
Ann Marini (Ltg.), Gutenbergstraße 13, 10587 Berlin
Tel: 030 275838-811, E-Mail: presse@g-ba.de

Download der Pressemeldung als PDF