Patienten

Professionelle Zahnreinigung (PZR)

Welche gesetzlichen Kassen bezuschussen die PZR?

 

Teaser Zahn mit Spiegel_quadratisch
Symbolfoto: © Maksym Yemelyanov – AdobeStock

Umfrageergebnisse der KZBV

Welche gesetzlichen Krankenkassen beteiligen sich an den Kosten einer professionellen Zahnreinigung (PZR) oder übernehmen diese unter Umständen sogar vollständig? Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat die Ergebnisse ihrer jährlichen Umfrage zu entsprechenden Leistungen der Kostenträger veröffentlicht. Das Ergebnis: Viele Kassen gewähren teilweise erhebliche Zuschüsse pro Jahr oder Termin in der Praxis und unterstützen damit Versicherte bei der wichtigen Zahn- und Mundhygiene. Ein Großteil der Krankenkassen gewährt einen Zuschuss unabhängig davon, in welcher Zahnarztpraxis die PZR durchgeführt wird. In solchen Fällen können Patientinnen und Patienten in der Praxis ihrer Wahl die bezuschusste Leistung in Anspruch nehmen.

Einige Angebote von Kassen basieren allerdings auf sogenannten Selektivverträgen: In diesen Fällen erhalten Versicherte den Zuschuss nur dann, wenn ihre Zahnärztin oder ihr Zahnarzt mit der Kasse einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat. Falls nicht, müssen Patienten für die Bezuschussung eine von der Krankenkasse vorgegebene Praxis aufsuchen oder auf den Zuschuss verzichten. Solche Einschränkungen der freien Zahnarztwahl bewertet die KZBV kritisch. Die aktuellen Ergebnisse der KZBV-Umfrage zur PZR können unter www.kzbv.de/pzr-zuschuss kostenlos abgerufen werden.

Was gehört zu einer PZR?

Die PZR ist eine Intensivreinigung der Zähne mit dem Ziel, möglichst alle Beläge auf den Zahnoberflächen und insbesondere der Zahnzwischenräume zu entfernen. Zudem können Verfärbungen auf Zahnoberflächen beseitigt werden, die etwa durch Tee, Kaffee oder Nikotin entstehen. Die Behandlung wird mithilfe verschiedener Spezialinstrumente und Geräte wie zum Beispiel Ultraschall durchgeführt. Mit einer fluoridhaltigen Paste werden anschließend die Zähne poliert sowie überstehende Kronen- und Füllungsränder geglättet. Zuletzt werden Gele oder Lacke mit Fluorid auf die Zähne aufgetragen. Das härtet den Zahnschmelz. So kann Karies effektiv vorgebeugt und zugleich das Aussehen der Zähne verbessert werden. Die Bakterienreduktion ist zudem ein wichtiger Beitrag zur Vorbeugung der Volkskrankheit Parodontitis, der chronischen Entzündung des Zahnhalteapparats.

Durch gewöhnliches Zähneputzen zuhause werden nicht alle Zahnflächen erreicht. Aber auch auf Flächen, die bei der täglichen Zahnpflege nur schwer erreicht werden, bilden sich bakterielle Beläge. Daher ist die PZR grundsätzlich für jede Patientin und jeden Patienten als Präventionsleistung empfehlenswert. Besonders profitieren Patienten mit Zahnersatz, festsitzenden Spangen oder mit Entzündungen des Zahnfleischs. Aber auch ältere Menschen oder Patienten, deren manuelle Fertigkeiten bei der Mundhygiene eventuell eingeschränkt sind, haben von einer PZR Vorteile. Diese unterstützt die tägliche Zahnreinigung, ersetzt diese aber nicht. Für Patienten, bei denen eine Parodontitis bereits behandelt wurde, ist die regelmäßige professionelle Entfernung der Zahnbeläge eine wichtige Maßnahme, um den Behandlungserfolg zu sichern.

Wie oft eine PZR durchgeführt werden sollte, hängt vom individuellen Risiko der Patientin oder des Patienten ab. Gibt es bereits Entzündungen am Zahnfleisch? Tritt häufiger Karies auf? Wie massiv sind Zahnbeläge? Meist reicht eine PZR 2x pro Jahr aus. Alles was für Patienten individuell wichtig ist, wird in der Praxis besprochen. Dazu gehören Tipps zur Mundhygiene. Die Behandlung ist wichtiger Bestandteil eines präventionsorientierten Gesamtkonzepts zur Vermeidung und Therapie von Karies und Parodontitis. Die PZR ist keine regelhafte Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Die Kosten einer PZR hängen vor allem vom Aufwand und der Zahl der Zähne ab, die gereinigt werden müssen. In der Regel dauert die Behandlung etwa 45 Minuten, manchmal aber auch 60 Minuten und länger. 

 

Parodontitis-Behandlung

Neue Leistungen seit 1. Juli 2021 

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Gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten mit Erkrankungen des Zahnhalteapparates (Parodontalerkrankungen) haben seit 1. Juli 2021 Anspruch auf ein verbessertes zahnärztliches Behandlungsangebot bei Parodontitis. Sie können zukünftig von einer systematischen Diagnostik und Behandlung profitieren.

Konkret bedeutet das:

  • Zahnärztinnen und Zahnärzte erheben vor der Therapieplanung Stadium und Grad der Erkrankung, klären außerdem Risikofaktoren wie Diabetes mellitus oder Rauchen ab. 

  • Nach Genehmigung des PAR-Plans werden im anschließenden Aufklärungs- und Therapiegespräch auf Basis der Befunde die weiteren möglichen Schritte besprochen. In diesem Gespräch soll auch vermittelt werden, wie wichtig es ist, dass Patientinnen und Patienten den Behandlungsprozess aktiv unterstützen. Angesprochen werden dabei Risikofaktoren für eine Parodontitis, wie z. B. das Rauchen. Im Rahmen der Mundhygieneunterweisung erhalten Patientinnen und Patienten dann hilfreiche Informationen, wie sie für eine möglichst gute Mundhygiene sorgen können.

  • Die Behandlung erfolgt dann in Form einer antiinfektiösen Therapie. Falls erforderlich, findet zudem ein chirurgischer Eingriff statt. Unterstützt werden kann dies in schweren Fällen mit einer Antibiotikatherapie.

  • Ein neuer Baustein der erweiterten Parodontitistherapie ist ein sogenanntes strukturiertes Nachsorgeprogramm: Patientinnen und Patienten erfahren nach der Behandlung der Parodontitis über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren intensive Betreuung durch ihre Zahnarztpraxis. Die Nachsorge umfasst Kontrolluntersuchungen, Zahnreinigungen, ggf. nochmalige Behandlung einzelner Zähne und Beratungen zur Mundhygiene in Abständen, die dem persönlichen Bedarf der Patienten und der Schwere ihrer Erkrankung entsprechen.

  • Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen, sogenannte vulnerable Patientinnen und Patienten nach § 22a SGB V, bei denen eine systematische Parodontitistherapie nicht durchgeführt werden kann, erhalten zukünftig eine abgewandelte Behandlung auf Grundlage der allgemeinen PAR-Richtlinien. Das vorherige Antrags- und Genehmigungsverfahren durch die Krankenkassen fällt weg. So ist diesen Patientinnen und Patienten ein unbürokratischer Zugang zur PAR-Behandlung möglich.

Die einzelnen Schritte einer systematischen Diagnostik und Behandlung sogenannter Parodontopathien sind in der neuen Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis genau beschrieben. 

 

Welcher Zahnersatz ist der Richtige für mich?

Trotz regelmäßiger zahnärztlicher Vorsorgetermine und grundsätzlich guter Mundhygiene müssen sich viele Patientinnen und Patienten früher oder später mit dem Thema Zahnersatz befassen. Um dem entsprechend großen Informationsbedarf zu diesem komplexen Thema gerecht zu werden, hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) eine neue allgemeinverständliche Patienteninformation zu diesem Thema veröffentlicht.

Die neue Broschüre „Zahnersatz - Therapien, Kosten und Beratung“ informiert Patientinnen und Patienten über verschiedene Arten von Zahnersatz und deren Eignung für bestimmte Versorgungssituationen. Die Publikation zeigt auch beispielhaft auf, welche Kosten die Kasse übernimmt. Wissenschaftlicher Berater bei der Erarbeitung von Texten und Grafiken war Prof. Dr. med. dent. Florian Beuer MME, Direktor für Zahnärztliche Prothetik, Funktionslehre und Alterszahnmedizin am Centrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Charité/Universitätsmedizin Berlin.

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Weitere Informationen der KZBV zu Zahnersatz
Wenn Zähne verloren gehen oder so stark zerstört sind, dass sie nicht mehr mit einer Füllung versorgt werden können, ist in der Regel Zahnersatz erforderlich. Die moderne Zahnmedizin bietet dafür viele Möglichkeiten an Versorgungslösungen. Meist kommen für einen Befund allerdings verschiedene Therapien in Frage, zwischen denen sich Patientinnen und Patienten nach umfassender Aufklärung und Beratung gemeinsam mit ihrer behandelnden Zahnärztin oder ihrem Zahnarzt entscheiden können.

Die Website www.informationen-zum-zahnersatz.de informiert über Zahnersatzarten oder mögliche Kosten einer Behandlung. Zudem wird die Initiative „Zahnärztliche Zweitmeinung“ vorgestellt und eine Übersicht über die zahnärztlichen Beratungsstellen gegeben, bei denen Patienten bei Bedarf kostenfrei und deutschlandweit eine zweite Meinung einholen können. Die neue Broschüre „Zahnersatz – Therapien, Kosten und Beratung“ kann in Deutsch sowie in den Hauptmigrantensprachen auf der Website der KZBV unter www.kzbv.de/informationsmaterial kostenfrei als PDF-Datei heruntergeladen werden oder als gedrucktes Einzelexemplar bestellt werden. Praxen können Sets mit gedruckten Exemplaren zum Selbstkostenpreis über den Webshop der KZBV beziehen.  

 

Festzuschüsse bei Zahnersatz

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Das gilt seit 1. Oktober 2020

Gesetzlich krankenversicherte Patienten erhalten von ihrer Krankenkasse zum Zahnersatz feste Zuschüsse. Die Kosten der Behandlung, die über diesen Zuschuss hinausgehen, müssen Versicherte als Eigenanteil leisten.

Die Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen bei einer Versorgung mit Zahnersatz sind zum 1. Oktober 2020 erhöht worden: Die Zuschüsse decken nun 60 % der Durchschnittskosten der Regelversorgung ab (vorher 50 %).

Gesetzlich Versicherte erhalten höhere Festzuschüsse zum Zahnersatz, wenn sie mindestens einmal pro Jahr eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung wahrgenommen haben. Als Nachweis dient das zahnärztliche Bonusheft, in dem die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt die Vorsorgeuntersuchungen dokumentiert. Für Versicherte mit vollständigem Bonusheft über 5 Jahre trägt die gesetzliche Krankenversicherung seit 1. Oktober 2020 70 %, für Versicherte mit vollständigem Bonusheft über 10 Jahre 75 % dieser Kosten.

Wissenswertes rund um die Versorgung mit Zahnersatz, den Heil- und Kostenplan (HKP), Festzuschüsse und das zahnärztliche Bonusheft vermitteln die Website www.informationen-zum-zahnersatz.de und die Patienteninformation der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung.   

 

Zahnärztliche Vorsorge für Menschen mit Pflegebedarf oder einer Beeinträchtigung

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Screenshot: KZBV (https://www.kzbv.de/versorgungsangebote-fuer-menschen-mit.1362.de.html)

 

Neues Video vermittelt Überblick über zahnärztliche Versorgungsangebote zu Hause, in Heimen und Einrichtungen

Für Menschen mit Pflegebedarf oder Beeinträchtigungen gibt es, neben den regulären Vorsorgeuntersuchungen, zusätzliche zahnärztliche Vorsorgeleistungen, die von gesetzlichen Krankenkassen einmal im Kalenderhalbjahr übernommen werden. Diese Leistungen kann der Zahnarzt in seiner Praxis, bei Bedarf aber auch in der Wohnung der Patienten, einer Wohngemeinschaft oder in einer Pflegeeinrichtung erbringen.

Im Video der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) lernen Patienten und Angehörige den Umfang der zusätzlichen zahnärztlichen Leistungen kennen und erhalten Hinweise zur zahnärztlichen Versorgung zu Hause, in Pflegeheimen und sonstigen Einrichtungen. Zusätzlich wird über Regelungen zu Krankenfahrten und -transporten bei einer Behandlung in der Zahnarztpraxis informiert.

Zu den zusätzlichen zahnärztlichen Vorsorgeleistungen zählen die Erhebung des Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über richtige Zahn- und Mundpflege sowie die Entfernung von harten Zahnbelägen. Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, das Risiko für Karies-, Parodontal- und Mundschleimhauterkrankungen zu senken sowie die Mundgesundheit Betroffener zu erhalten und zu verbessern.

Mehr Informationen erhalten Patienten, Angehörige, Pflegepersonal und Praxen auf der Themenwebsite der KZBV.

 

Mundgesund von Anfang an

Informationen für werdende Eltern

Bild Titel Faltblatt für Schwangere

Der 4-Seiter enthält Wissenswertes rund um Mund- und Zahnpflege von Anfang an. Bilder zeigen zum Beispiel auch, wie sich Babys schon früh an die Mundpflege gewöhnen lassen. Werdende Eltern erhalten das Faltblatt in ihrer Frauenarztpraxis oder hier zum Downloaden.

 

Für gesunde Zähne von Anfang an

Kinder-U-Heft_Titel

Das zahnärztliche Kinderuntersuchungsheft wurde aktualisiert, mit Hinweisen zu Früherkennungsuntersuchungen ab dem 6. Lebensmonat des Kindes.

Eltern erhalten das Heft bei ihrem Zahnarztbesuch oder hier zum Downloaden.

 

Amalgam als Füllungsmaterial

Bild Amalgam Fotolia
 

27. August 2018. Seit 1. Juli 2018 gilt die EU-Quecksilberverordnung. Demnach darf Dentalamalgam nicht mehr für zahnärztliche Behandlungen von Milchzähnen, bei Kindern unter 15 Jahren und bei schwangeren oder stillenden Patientinnen verwendet werden. Für die Behandlung der genannten Patientinnen und Patienten muss regelmäßig ein alternatives plastisches Füllungsmaterial gewählt werden, das dauerhaft haltbar und erprobt ist und dem Stand der Wissenschaft entspricht.

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat zu diesem Thema einen Katalog mit Fragen und Antworten erarbeitet. Patientinnen und Patienten können sich so über die neuen Vorgaben, Ausnahmen von diesen Vorgaben und Behandlungsmöglichkeiten bei Zahnfüllungen informieren. Die Auflistung gibt unter anderem Auskunft darüber, welche Alternativen zu Dentalamalgam in der Füllungstherapie verfügbar sind und welche Leistungen gesetzliche Krankenkassen übernehmen.

Übersicht: Welche Zahnfüllung soll es sein?

Hilfreiche Informationen enthält auch die aktualisierte KZBV-Patienteninformation „Zahnfüllungen – Was Sie als Patient wissen sollten“.    

Karies vermeiden

Fluoride in Zahnpasta

 Bild Zahnbürste mit Creme_123RF

24. Januar 2018. „Die herausragende kariesprophylaktische Wirksamkeit von Fluoridzahnpasten wurde in vielen Studien belegt“ – das teilten die Deutsche Gesellschaft für Zahnerhaltung (DGZ), die Deutsche Gesellschaft für Präventivzahnmedizin (DGPZM) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) mit. Eine gemeinsame Stellungnahme dazu haben DGZ, DGPZM und BZÄK am 22. Januar 2018 veröffentlicht. Hintergrund sind die Werbemaßnahmen eines Unternehmens, dessen neues Zahnpastaprodukt die Zähne angeblich vor Karies schützt, obwohl es kein Fluorid enthält.

Die drei Fachorganisationen sind sich einig, dass die werblichen Aussagen des Unternehmens keine ausreichende wissenschaftliche Grundlage haben. Dagegen sind Fluoride „weltweit sehr gründlich untersucht. Die herausragende kariesprophylaktische Wirksamkeit von Fluoridzahnpasten wurde in vielen Studien belegt“. 

Bild Zahnbürsten mit Creme_Frontansicht_123RF

Die „Verwendung fluoridhaltiger Zahnpasta ist sicher und schützt wirksam vor Karies“, stellte die BZÄK ergänzend dazu in einem Statement fest. Zusammengefasst sind die wichtigsten Informationen zum Thema in einer wissenschaftlich abgesicherten Patienteninformation der BZÄK.

Weitere Informationen zum Thema „Zahnschutz durch Fluoride“ sind auch verfügbar auf der Website der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV).
  

Welches Mineralwasser?

Bild Mineralwasser_v.poth_Fotolia

31. Januar 2017. Fluorid hilft, Karies zu vermeiden. Die Menge an Fluorid, die in Deutschland durch das Trinkwasser und über die Nahrung aufgenommen wird, reicht dazu meist nicht aus. Eine Ergänzung ist daher sinnvoll. Es gibt fluoridhaltige Zahnpasten und Fluoridtabletten. Auch natürliche Mineralwässer enthalten Fluorid.

Die Landesarbeitsgemeinschaft Jugendzahnpflege in Hessen (LAGH) rät, Fluorid bei Kindern ab dem ersten Zahn lokal wirksam anzuwenden: entweder durch die Verwendung einer fluoridhaltigen Kinderzahnpasta oder durch eine Fluorid-Lutschtablette. Bei Säuglingen oder Kleinkindern sollte sie in Wasser aufgelöst bzw. in die Wangentasche gelegt werden. Eltern sollten bei ihrem Kind vorher eine individuelle sogenannte „Fluorid-Anamnese“ beim Zahnarzt oder beim Kinderarzt machen lassen. Er fragt die Eltern, ob sie bei ihrem Kind bereits Fluoride verwenden und ob durch besondere Ernährungsgewohnheiten schon verstärkt Fluor zugeführt wird.

Natürliche Mineralwässer tragen zur Fluoridaufnahme der Kinder bei, wenn in der Familie oder in der Kita über Wochen bzw. Monate das gleiche Mineralwasser getrunken wird. Nach den Empfehlungen der Fachgesellschaften wird Säuglingsnahrung zwar grundsätzlich mit Trinkwasser zubereitet. Steht es aber in der erforderlichen Qualität nicht zur Verfügung – wie zum Beispiel in Gemeinden mit einer Nitratkonzentration von mehr als 50 mg Nitrat/l im Trinkwasser oder auf Reisen – ist es empfehlenswert, auf Mineralwasser zurückzugreifen.

Aber wie viel Fluorid ist in Mineralwasser enthalten?

Nicht bei allen Mineralwassersorten steht der Fluoridgehalt auf dem Flaschenetikett. Denn nach geltender Gesetzeslage müssen Hersteller den Fluoridgehalt nicht angeben, wenn das Mineralwasser maximal 1,5 mg Fluorid pro Liter enthält. Dagegen müssen Wasservarianten, die diesen Wert überschreiten, den folgenden, deutlich lesbaren Hinweis tragen: "Enthält mehr als 1,5 mg/l Fluorid: Für Säuglinge und Kinder unter sieben Jahren nicht zum regelmäßigen Verzehr geeignet". Dadurch wird das Risiko einer Überdosierung durch die Kombination fluoridhaltiger Mineralwässer (über 1,5 mg/l Fluorid) mit der Einnahme von Fluoridtabletten bzw. dem Verschlucken von Zahnpasta minimiert. Trägt ein natürliches Mineralwasser den Vermerk „zur Zubereitung von Säuglingsnahrung geeignet“, darf laut der deutschen Mineral- und Tafelwasserverordnung der Gehalt an Fluorid nicht mehr als 0,7 mg betragen.

Tabellarische Übersicht

Die LAGH hat eine Übersicht erstellt, die den Fluoridgehalt von mehr als 280 Mineralwässern benennt. Die Liste führt natürliche Mineralwässer sowie einige Heilwässer auf, keine Quell- und Tafelwässer. Vier der dort gelisteten Mineralwässer haben einen deutlich höheren Fluoridgehalt als 1,5 mg pro Liter. Die Angaben zum Fluoridgehalt der Mineralwässer beruhen auf Daten aus Veröffentlichungen sowie Herstellerangaben. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Zum Thema "Fluoridierung" hat das Zentrum Zahnärztliche Qualität eine Broschüre für Patienten herausgegeben. Weitere Informationen rund um das Thema „Fluorid“ vermittelt die Website der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) unter der Rubrik „Patienten/Medizinische Infos/Vorsorge bei Kindern/Fluoride für Kinder".