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Zahnarztpraxen sind keine Datenservicestellen

Bild Gesundheitskarte
Kartengrafik: gematik GmbH

Bundestagsanhörung zum Patientendaten-Schutzgesetz

Berlin, 27. Februar 2020.  Anlässlich der Bundestagsanhörung zum Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) am 27. Februar 2020 hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) in einer Pressemitteilung auf Forderungen und Positionen hingewiesen, die die Vertragszahnärzteschaft mit Blick auf das PDSG an den Gesetzgeber adressiert. Die KZBV begrüßt die Zielsetzung des Gesetzes, Digitalisierung und Datenschutz im Gesundheitswesen weiter zu stärken. Allerdings bestehe für den Berufsstand im vorliegenden Entwurf erheblicher Änderungsbedarf bei zentralen Aspekten. Dazu zählen insbesondere die vorgesehenen Regelungen zu datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten von Zahnärztinnen und Zahnärzten für die Telematikinfrastruktur (TI) sowie die geplanten umfassenden Rechte der Versicherten zum Zugriff auf TI-Anwendungsdaten und Management der elektronischen Patientenakte (ePA) in Praxen.

Dr. Karl-Georg Pochhammer, stellv. Vorsitzender des Vorstandes der KZBV: „Wir sehen nach wie vor große Chancen darin, mit der sinnvollen Ausgestaltung der TI die flächendeckende und wohnortnahe Versorgung zu optimieren, sicherer miteinander zu kommunizieren und Datenschutz und Datensicherheit verantwortungsbewusst und konsequent durchzusetzen. Bei aller grundsätzlichen Bereitschaft und Aufgeschlossenheit werden wir aber auch bei diesem Gesetz darauf hinwirken, dass Zahnarztpraxen nicht zu Datenservicestellen umfunktioniert werden.“ Digitalisierung müsse unter anderem dazu beitragen, Bürokratie zu bewältigen, statt neuen Aufwand durch verpflichtendes Datenmanagement zu erzeugen.

Das Anliegen des Gesetzgebers, ein hohes IT-Sicherheitsniveau in der Versorgung zu gewährleisten, teile auch die KZBV. „Die Verantwortung für die Datensicherheit der Praxis-EDV und für den Internetanschluss liegt zunächst beim Praxisinhaber. Dass die TI als solche sicher ist, dafür sind allerdings Hersteller und gematik verantwortlich. In diesem Bereich muss der Gesetzgeber noch klarere Bestimmungen zur Haftung in Bezug auf Datensicherheit und Datenschutz vorsehen, als das im Entwurf des PDSG bislang der Fall ist. Zahnärztinnen und Zahnärzte sind für die bestimmungsgemäße Nutzung des Konnektors im Rahmen des Beherrschbaren zuständig, nicht aber für die Nutzung dezentraler TI-Komponenten. Unsere Verantwortung kann sich immer nur in der Praxis bis zum Konnektor selbst erstrecken – und nicht darüber hinaus!“, bekräftigte Pochhammer.

Ablehnung zusätzlicher administrativer Pflichten
An mehreren Stellen sieht das PDSG zudem vor, dass Versicherte in den Praxen Rechte zur Nutzung von Funktionalitäten der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) oder der TI haben sollen. Dazu gehört etwa, dass dort auf Verlangen der Patienten Daten wie elektronische Medikationspläne oder Notfalldatensätze in der ePA eingesehen werden können oder gelöscht werden sollen. „Das würde Zahnärztinnen und Zahnärzte mit zusätzlichen administrativen Pflichten belasten, die mit der Ausübung ihres Heilberufs nichts zu tun haben. Auch aufgrund des bürokratischen Aufwands für Behandlungsabläufe lehnen wir diese Zweckentfremdung zahnärztlicher Praxisinfrastruktur als Datenservice- oder Datenmanagementstellen ab. Vielmehr plädieren wir dafür, die Infrastruktur von Krankenkassen zur TI-Datenverarbeitung zu nutzen und auf zusätzliche Funktionalitäten auszuweiten.“

Im PDSG enthalten ist des Weiteren die Vorgabe für eine – teils bis zu zwei Jahre zurückreichende – elektronische Protokollierung in Praxen. Diese soll Aufschluss darüber geben, wer auf TI-Anwendungen zugegriffen hat. „Diese ausufernde Pflicht in der angedachten Form ist unverhältnismäßig, unpraktikabel und unnötig, daher fordern wir eine versorgungsnahe und praxistaugliche Ausgestaltung der Regelung“, sagte Pochhammer. Eine entsprechende technische Umsetzung wäre allenfalls durch eine aufwendige, kostenintensive Programmierung der Praxisverwaltungssysteme möglich. „KZBV und Berufsstand haben aber keine Befugnis dazu, PVS-Herstellern Vorschriften für eine Protokollierung zu machen, wie sie das PDSG vorsieht.“

Kai Fortelka, Tel.: 030 280 179 27, E-Mail: presse@kzbv.de

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