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Krankenfahrt zum Zahnarzt: Eine Chance vertan

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Nur geringe Verbesserung der Versorgung

Frankfurt am Main, 25. Februar 2016. Auch zukünftig bleiben von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlte Fahrten in die zahnärztliche Praxis ein Ausnahmefall und auf Patientinnen und Patienten beschränkt, die dauerhaft in ihrer Bewegung eingeschränkt sind. Bei Patienten, die während einer längeren, aber begrenzten Phase der Immobilität eine Praxis aufsuchen müssen, werden die Kosten für diese Fahrt weiterhin nicht übernommen.

Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), der den Leistungskatalog für gesetzlich Krankenversicherte maßgeblich bestimmt, gestern beschlossen. Zwar wurde mit diesem Beschluss die Rechtsunsicherheit in der Frage der Verordnungsbefugnis von Krankenfahrten durch Zahnärztinnen und Zahnärzte beendet. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Patientenvertretung hatten sich jedoch gemeinsam dafür eingesetzt, den Kreis der Anspruchsberechtigten auch auf Fälle auszuweiten, in denen Versicherte vorübergehend immobil sind und ein akuter oder nicht aufschiebbarer Behandlungsbedarf besteht.

Stephan Allroggen, Vorsitzender der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen, bedauert diese Entscheidung des Gremiums gegen die Interessen der Versicherten: „Wie können wir Patientinnen und Patienten helfen, die während einer Phase der Immobilität dringend eine zahnärztliche Behandlung brauchen? An solchen Fällen geht die zu eng gefasste neue Krankentransport-Richtlinie völlig vorbei. Denn die zahnärztliche Behandlung im Rahmen eines Hausbesuchs oder im Pflegeheim ist nur eingeschränkt möglich. Das gilt insbesondere wegen der notwendigen apparativen Voraussetzungen für die meisten zahnärztlichen Behandlungen. In einer Gesellschaft, in der die Menschen immer älter werden, wird auch der Behandlungsbedarf im zahnärztlichen Bereich steigen. Krankenfahrten für Behandlungen werden also zunehmen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat somit eine Chance vertan, diese absehbare Entwicklung in unserer Gesellschaft angemessen zu berücksichtigen. In der praktischen Umsetzung wird der Beschluss leider zu keiner relevanten Verbesserung der Versorgung führen. Denn Verordnungen für Krankenfahrten sieht die Richtlinie weiterhin nur für dauerhaft immobile Patientinnen und Patienten vor, wie zum Beispiel Versicherte mit Pflegestufe 2 oder 3, schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert), BI (blind) oder H (hilflos).“

 

Pressekontakt:
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Regina Lindhoff, Öffentlichkeitsarbeit, Tel. 069 6607-278, Fax -388, Mail: regina.lindhoff@kzvh.de

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