Patienten

Lexikon A–Z

Heil- und Kostenplan


Vor dem Einsetzen von Zahnersatz informiert dieser Plan über die nötigen Arbeiten von Zahnarzt und Zahnlabor und die anfallenden Kosten – sowohl der Teil, den die Krankenkasse übernimmt wie auch die selbst zu erbringenden Zahlungen. Der Plan muss vor der Behandlung von der Krankenkasse geprüft und genehmigt werden. Er ist eine Art Kostenvoranschlag, der vor dem Einsetzen von Zahnersatz erforderlich ist und in der Regel von Zahnarzt und Patient besprochen wird.

Der Zahnarzt hält darin detailliert fest, welche Behandlungen nötig sind und was die Behandlung selbst sowie das Material und die Arbeiten im Zahnlabor kosten werden. Anhand des Plans kann der Patient dann zunächst in Ruhe überlegen, ob er diese Behandlung durchführen lassen möchte - und wie er es mit der Bezahlung regeln will. Ist er sich nicht sicher, kann er damit auch zu einem anderen Zahnarzt gehen und sich eine Zweitmeinung geben lassen. Das bezahlt die Krankenkasse. Auch die Verbraucherzentralen und Patientenberatungsstellen der kassenzahnärztlichen Vereinigungen sind mögliche Anlaufstellen.

Bei gesetzlich Versicherten besteht der Heil- und Kostenplan in der Regel aus zwei Teilen. Teil 1 enthält alle Angaben, die für die Krankenkasse nötig sind. Dazu zählen der Befund, die geplanten Behandlungsschritte und die jeweils dafür geltenden Zuschüsse. Dabei gilt als Abrechnungsgrundlage der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen für Zahnärzte (BEMA). Der Patient kann aus diesem Teil die für ihn anfallenden Kosten sowie die Höhe der voraussichtlichen Zuschüsse von seiner Krankenkasse ersehen - wenigstens ungefähr, denn während der Behandlung können je nach dem aktuellen Zustand des Gebisses kleine Änderungen nötig werden. Stellt sich allerdings die Notwendigkeit größerer Änderungen heraus, muss ein neuer Heil- und Kostenplan erstellt werden, oder die Maßnahmen müssen (in einigen Fällen telefonisch) bewilligt werden.

Teil 1 des Plans muss vor Beginn der Behandlung bei der Krankenkasse eingereicht werden. Sie prüft ihn, bewilligt ihn (in der Regel, eventuell mit kleinen Änderungen) und schickt ihn zurück. Erst dann kann die Behandlung beginnen. Der Heil- und Kostenplan ist ein halbes Jahr gültig, kann aber immer verlängert werden. Der Zahnarzt übergibt schließlich dem Patienten eine Rechnung über dessen Anteil.

Während Teil 1 die Angaben zur Regelversorgung enthält, sind in Teil 2 etwaige private Leistungen verzeichnet - also vom Patienten gewünschte Leistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen. Sie werden nach der privaten Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) abgerechnet. Auch hier werden detailliert die nötigen Behandlungsschritte und die Kosten aufgeführt, auch die Kosten einer Regelversorgung. So kann der Patient genau erkennen, wieviel teurer ihn die Wünsche kommen. Auch für den Teil 2 kann man sich etwa bei Patientenberatungsstellen eine Zweitmeinung einholen, allerdings nicht bei der gesetzlichen Krankenkasse. Besteht eine Zahnzusatzversicherung, muss man ihr den Teil 2 einreichen.


vorherige Seite